Vereinssatzung
„ Bürgerverein Egelspfad“
§ 1 Name und Satzung
(1) Der Name des Vereins lautet: „Bürgerverein Egelspfad“ Er hat seinen Sitz in Köln.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Weder die Mitglieder noch der Vorstand erhalten Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Von Mitgliedern oder dem Vorstand getätigte Aufwendungen im Interesse des Vereins werden jedoch gegen Beleg erstattet.
(2) Zweck des Vereins ist die Verfolgung der Verbesserung der Wohnqualität im Wohngebiet Egelspfad auf politischem und rechtlichem Wege insbesondere durch Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der öffentlichen Gesundheitsvorsorge durch Anregungen, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur
a) Verringerung der vom Straßenverkehr hervorgerufenen Immissionen
b) Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verkehrslenkende und verkehrsbeschränkende Maßnahmen
c) Pflege und Instandsetzung der öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch die Kündigung seitens des Mitglieds, die spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu Händen des Vorsitzenden erfolgen muss, zum Ablauf des Kalenderjahres;
b) durch den Tod des Mitgliedes;
c) durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhafter Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und diesen Verstoß trotz einer Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben, der an den Vorstand zu richten ist. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten nach Einspruchseinlegung einberufen werden muss, mit einfacher Mehrheit
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliedsrechte und -pflichten. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder Erstattung von Beiträgen oder Beitragsanteilen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der Schatzmeister legt jährlich einen Kassenbericht vor, der von einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu testieren ist.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden aus und legen die weiteren Aufgabenverteilungen (Schriftführer, Schatzmeister etc.) fest. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten des Vereins.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Übrigen wird der Verein gegenüber Dritten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellv. Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Außerdem bestellt die Mitgliederversammlung einen vom Vorstand vorgeschlagenen Rechnungsprüfer
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Abstimmung mit dem Vorstand Gäste zulassen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern per e-mail bzw. Postversand zuzustellen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein evtl. vorhandenes Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung. Im Falle der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.